Außerordentliche Gemeindeleitung in pfarrerlosen Pfarreien
1. Gemeindeverständnis Das II. Vatikanische Konzil anerkennt die Ortskirche als Vollform von Kirche, d.h. die Pfarre / Gemeinde (in der Schweiz werden diese beiden Begriffe synonym verwendet), werden erstmals im Kirchenrecht als eigene Größe genannt. Die Gemeindemitglieder sind wesentlich mitverantwortlich. - Eucharistie-zentrierte Gemeindetheologie: Die Eucharistie ist nur dann Mitte und Höhepunkt, wenn es auch ein Leben darum herumgibt. Immer wieder wird die Frage gestellt, ob eine Gemeinde ein "Recht auf Eucharistie" hat. Dies kann aus dem CIC sehr wohl so abgeleitet werden. - Pfarreiverständnis: Die Pfarrei ist nicht mehr bloß eine Verwaltungseinheit, ein Ort der Verwaltung, sondern seit dem II. Vaticanum als personale Gemeinschaft zu verstehen. Gleichzeitig ist sie Rechtssubjekt.
2. Pfarrerlose Gemeinden Der Canon 517 § 2 CIC gibt Möglichkeiten für einen kreativen Umgang in einer Situation des Priestermangels.
3. Sicherung der Hirtensorge in pfarrerlosen Pfarreien Das Zusammenwirken zwischen moderierendem Priester und außerordentlicher Gemeindeleitung ist partikularrechtlich zu entfalten.
4. Offene Fragen zur außerordentlichen Gemeindeleitung gemäß c. 517 § 2 CIC - Canon 517 § 2 CIC ist ein Ausblick in die Zukunft. - Trotzdem wird die außerordentliche Gemeindeleitung nicht als Beteiligung des Volkes Gottes, sondern eher als funktional erlebt. - Offen ist das Verhältnis von Weihe - Vollmacht - Jurisdiktionsgewalt. Welche Vollmacht bzw. Jurisdiktionsgewalt ist an die Weihe gebunden, welche nicht? - Es ist das Verhältnis zwischen Leitungsvollmacht (moderierender Priester) und Handlungsvollmacht (außerordentliche Gemeindeleitung) weiter auszudifferenzieren. - Es geht um die cura pastoralis. Was gehört genau dazu? - Es gibt eine Vielfalt von Amtsbezeichnungen. Wie kann das vereinheitlicht werden, sodass es verständlicher wird? - Wesentlich bleibt die Frage: Wie kommt man wieder zu einer "ordentlichen" Gemeindeleitung? - Zu klären ist die Rechtsstellung aller Beteiligten.
5. Die Zukunft der außerordentlichen Gemeindeleitung Der Canon 517 § 2 CIC wurde in Deutschland nicht voll ausgeschöpft. In der Schweiz setzt man die Tradition der Ausnahme fort. Laien sollen in einer Notsituation nur überbrücken. Es ist aber keine Perspektive, Verantwortung nur zu übernehmen, um auf Abruf bereit zu sein, wieder zu "verschwinden". Diese Situation wäre durch ein Personalrecht zu klären. "Das Amt ist für die Gemeinde da, nicht die Gemeinde für das Amt." Gemäß Christifidelis laici soviel wie möglich eingesetzt werden, um in der Gestaltung von Kirche mitzuwirken. C. 517 § 2 CIC gibt vor allem Frauen vermehrte Möglichkeiten dazu. In aller Bruchstückhaftigkeit gibt c. 517 § 2 CIC wertvolle Perspektiven.